
Seit 1973 setzt sich der Verein zur Förderung der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise für die biodynamishe Landwirtschaft ein. Dabei wurden immer wieder Flächen “freigekauft” damit diese biodynamisch bewirtschaftet werden können. Außerdem unterstützt der Verein Bildungs- und Forschungsprojekte zu biodynamischen Fragen. Seit 2019 ist der Verein der Träger der Biodynamischen Ausbildung im Süden.

Verein
zur Förderung der
biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise e.V.
Satzung
Oktober 2021
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein trägt den Namen: Verein zur Förderung der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise e. V
- Er hat seinen Sitz in Pforzheim.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter Nr. 500657 eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein dient der Förderung der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise zur Erzeugung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel zur Gesunderhaltung des Menschen, zur Schaffung gesunder Umweltverhältnisse und der Erforschung der dazu notwendigen Voraussetzungen, insbesondere durch
- die Förderung von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Ausbildungsbetrieben einschließlich ihrer Bewirtschaftung sowie der Produktion und des Vertriebs landwirtschaftlicher und gärtnerischer Erzeugnisse aus biologisch-dynamischem Anbau;
- die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der betrieblichen Organisation bei der Bewirtschaftung dieser Betriebe;
- dem Freikauf von Land für die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise;
- die Durchführung, Vergabe oder Finanzierung von Forschungsprojekten;
- die Förderung der Entwicklung und Erprobung von Formen assoziativer Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, Verteilern und Verbrauchern von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen;
- die Errichtung und den Betrieb von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Ausbildungsstätten auf der Grundlage der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise;
- die Durchführung von Praktika für Schüler, insbesondere in Zusammenarbeit mit Schulen zur Vermittlung eines praktischen Verständnisses der besonderen Probleme der Landwirtschaft, sowie der Einführung in die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise und ihre gesellschaftliche Bedeutung;
- den Erwerb oder die Errichtung von Wohnheimen für Schüler der unter f) genannten Ausbildungsstätten sowie zur Unterbringung der unter g) genannten Praktikanten;
- die Ausweitung der Lehrtätigkeit, Durchführung von berufsschulorientierten Seminaren und Kursen an verschiedenen Orten, Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln;
- die Durchführung von landschaftspflegerischen und umweltschützenden Maßnahmen, sowie deren finanzielle Unterstützung auf eigenem und fremdem Boden;
- die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung der vorgenannten Ziele.
- Zur Erfüllung dieser Zwecke kann der Verein landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe sowie sonstige Grundstücke erwerben oder pachten und sie von Dritten bewirtschaften lassen. Dem Verein gehörende Grundstücke sollen nicht mit Hypotheken oder Grundschulden belastet werden, vielmehr wird angestrebt, diese zu entschulden und dauerhaft für die biologisch-dynamische Bewirtschaftung zu sichern.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält selbst keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
- Zur Aufgabe des Vereins gehört auch die Förderung gleicher Bestrebungen im In- und Ausland.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und gemeinnützige juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss und bei juristischen Personen mit deren Auflösungsbeschluss.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten abgegeben werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Einhaltung einer Frist ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Arbeit des Vereins wird vorwiegend aus Spenden finanziert. Ein Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag wird im Wege des Lastschriftverfahrens am 28. Februar eines jeden Jahres bezahlt.
§ 5 Vermögensbindung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Beirat.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Er arbeitet nach dem Kollegialprinzip und soll seine Beschlüsse einstimmig fassen.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sie teilweise auf andere Personen delegieren.
- Bei Verpachtungen entscheiden der Vorstand und der Beirat über den Pächter. Entsprechendes gilt für Personen, denen die selbständige Verwaltung von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben übertragen wird.
- Der Vorstand muss in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Geschäftsbericht aufstellen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des vom Beirat vorgeschlagenen Vorstandes;
- die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 9 Beirat
- Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die gewillt und aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen besonders geeignet sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen. Der Beirat fördert die Zielsetzungen des Vereins und hilft dem Vorstand bei deren Verwirklichung.
- Die Bewirtschafter von vereinseigenen Flächen und je ein Mitglied der Regionalgruppen sind Mitglieder des Beirates. Letztere werden von der jeweiligen Regionalgruppe gewählt.
- Weitere Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf drei Jahre berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Neuberufung ist zulässig.
- Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Vorstandswahl vor
§ 10 Niederschriften
Über die Versammlungen und Sitzungen aller Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen, in die der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung von Vorstand und Beirat.
- Formelle Änderungen der Satzung, die von einer Behörde oder vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann mit der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung von Vorstand und Beirat beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die GLS Treuhand e.V. Bochum, Zukunftsstiftung Landwirtschaft, bzw. deren Nachfolgeorganisation.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 14. Juli 2004,
geändert auf der Mitgliederversammlung 3. Mai 2014
geändert 26. April 2015
geändert auf der Mitgliederversammlung 16.Juni 2018
geändert auf der Mitgliederversammlung 27.Juni 2020
geändert auf der Mitgliederversammlung 16.Oktober 2021
